Ausweis der Anteile an verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die gelieferte elektrische Energie im Zeitraum vom 01. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 erzeugt wurde:
Gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 5/2023 und Stromkennzeichnungsverordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 48/2022 gibt Innsbrucker Kommunalbetriebe AG die sekundäre (vollumfassende) Stromkennzeichnung bekannt, auf Basis derer die gesamte Stromaufbringung der von Innsbrucker Kommunalbetriebe AG im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie erzeugt wurde:
Energieträger | Versorgermix |
---|---|
Wasserkraft | 95,73 % |
Windenergie | 2,61 % |
Photovoltaik | 1,08 % |
Sonstige Ökoenergie | 0,59 % |
Summe | 100,00 % |
Die verwendeten Herkunftsnachweise stammen zu 52,05 % aus Österreich und zu 47,95 % aus Norwegen.
52,05 % der für die Stromkennzeichnung verwendeten Herkunftsnachweise wurden gemeinsam mit der elektrischen Energie erworben.
Bei der Erzeugung des vorliegenden Versorgermixes sind keine Umweltauswirkungen gemäß § 5 der Stromkennzeichnungsverordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 48/2022 angefallen.
Energieträger | 100 % Wasserkraft |
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Wasserkraft | 100 % |
Windenergie | |
Photovoltaik | |
Sonstige Ökoenergie | |
Summe | 100,00 % |
Die verwendeten Herkunftsnachweise stammen zu 100,00 % aus Österreich.
100 % der für die Stromkennzeichnung verwendeten Herkunftsnachweise wurden gemeinsam mit der elektrischen Energie erworben.
Bei der Erzeugung des vorliegenden Produktmixes sind keine Umweltauswirkungen gemäß § 5 der Stromkennzeichnungsverordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 48/2022 angefallen.
Energieträger | IKB-Strom |
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Wasserkraft | 91,94 % |
Windenergie | 4,92 % |
Photovoltaik | 2,03 % |
Sonstige Ökoenergie | 1,11 % |
Summe | 100,00 % |
Die verwendeten Herkunftsnachweise stammen zu 9,57 % aus Österreich und zu 90,43 % aus Norwegen.
9,57 % der für die Stromkennzeichnung verwendeten Herkunftsnachweise wurden gemeinsam mit der elektrischen Energie erworben.
Bei der Erzeugung des vorliegenden Produktmixes sind keine Umweltauswirkungen gemäß § 5 der Stromkennzeichnungsverordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 48/2022 angefallen.
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